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INFORMATIONEN
zur Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln durch gesetzliche Krankenkassen
··· Stand 2024 ···
sind Sachleistungen, um angeborene oder erworbene Fehlstellungen oder Defekte am Haltungs- und Bewegungsapparat auszugleichen.
Orthopädische Hilfsmittel wirken von außen auf den Körper. Die therapeutische Wirkung kann stabilisierend, korrigierend, entlastend oder ausgleichend sein.
Ein Großteil der Produkte ist im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Die Produkte sind nach Anwendungsort und Wirkungsweise sortiert. Es ist keine Positivliste!
Jedes Hilfsmittel ist nach den anatomischen Gegebenheiten des Patienten auszumessen, anzupassen und zu erläutern. Serien- beziehungsweise Halbfertigprodukte haben Vorrang vor einer Maßanfertigung.
Bei Verordnung von bestimmten Einzelprodukten eines Herstellers ist die Versorgung mit einem wirkungsgleichen Produkt anderer Hersteller möglich und zulässig. Dies ist über die Produktart laut Himi Verzeichnis (7-stellig) abzustimmen und zu prüfen.
Die Krankenkasse prüft beim Kostenantrag, ob sie die Kosten für das beantragte Hilfsmittel überhaupt beziehungsweise die Ausführung (wie Bauteile, Ausstattung …), Anzahl und Wirkungsstärke (z.B. bei saug. Inkontinenzartikeln …) übernimmt.
Sie zieht hierfür gegebenenfalls spezielle Fachberater oder den MDK hinzu.
Vor der Lieferung beziehungsweise Fertigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse die Kostenübernahme zu beantragen.
Für einige Produktgruppen und/oder bis zu einer festgelegten Höhe, verzichten einige Kassen (zeitweilig) darauf.
Kauf
Die Kasse übernimmt die Kosten für das Produkt (z.B. Bandagen, Einlagen, Prothesen …). Das Produkt wird Eigentum der Krankenkasse.
Miete
Die Kasse übernimmt für einen begrenzt vorgegebenen Zeitraum eine Mietpauschale, z.B. die postperative Versorgung mit konfektionierten Orthesen. Das Produkt bleibt Eigentum des Lieferanten. Rückgabepflicht!
Fallpauschale
Die Kasse zahlt eine einmalige Pauschale. Diese beinhaltet die Bereitstellung, Lieferung sowie die Reparaturkosten innerhalb eines vorgegeben Zeitraums*. Das Produkt bleibt Eigentum des Lieferanten. Rückgabepflicht! Andere Leistungserbringer haben somit auch keinerlei Befugnis für Reparaturen oder Veränderungen am Produkt.
* Der Zeitraum kann im Bedarfsfall, auf Antrag, verlängert werden.
Gesetzliche Zuzahlung
10% des Kassenpreises (mind. 5 € jedoch max. 10 €)
Eine Befreiung oder nachträgliche Rückerstattung ist unter Umständen möglich. Ihre Krankenkasse kann Ihnen dazu weitere Informationen geben.
Private Aufzahlung
Die private Aufzahlung errechnet sich bei Versorgungen über den Standard hinaus aus der Differenz zwischen der Kassenleistung und dem Preis des höherwertigen Produktes (firmenabhängig).
Eigenbeteiligung
Für Gegenstände des allgemeinen täglichen Gebrauchs müssen die Patienten eine Eigenbeteiligung übernehmen.
z.B.: Therapie- bzw. Maßschuhe, Therapiefahrräder für Kinder, BH und Badeanzug bei brustoperierten Frauen…
Es gibt keine allgemein gültige Regelung zum Genehmigungsverfahren. Jede Kasse oder Kassengemeinschaft legt individuell fest, welches Prozedere sie fordert.
Jeder Patient hat zunächst grundsätzlich das Recht, sich seinen Lieferanten des Vertrauens auszusuchen.
Kosten für Hilfsmittel werden hier nur dann von der Kasse übernommen, wenn sie weiterhin und hauptsächlich in der poststationären Phase notwendig sind.
Viele Leistungen sind vorab bei der Kasse zu beantragen. Wenn eine beantragte Leistung durch Kürzung oder Veränderung das Therapieziel oder die Sicherheit des Hilfsmittels oder Patienten unverantwortbar beeinflusst, kann der Leistungserbringer seine Haftung einschränken bzw. die Versorgung auch ausschließen.
Sollten Sie noch weitere Informationen oder Erläuterungen benötigen, stehen wir Ihnen dazu gern zur Verfügung!
Hinweis: Durch häufige Änderungen und Anpassungen von Gesetzen, Verordnungen etc., haben diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder juristische Korrektheit.
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